Renovierungsarbeiten in Mietwohnungen sind seit jeher ein strittiges Thema. Wir klären Sie hier deshalb auf, welche Arbeiten für Mieter Pflicht sind.
Beim Umzug in eine Mietwohnung sind oft einige Vorarbeiten nötig, damit das neue Zuhause so richtig heimelig wird. Für einen ambitionierten Heimwerker ist das selten ein Problem. Trotzdem stellt sich häufig die Frage, welche Renovierungsarbeiten tatsächlich in Eigenleitung erledigt werden müssen und wofür der Vermieter bereits vor dem Einzug Sorge zu tragen hat.
Aber auch im Laufe eines Mietverhältnisses kann immer wieder die Frage nach notwendigen oder eher unwichtigen Schönheitsreparaturen aufkommen. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat klare Richtlinien erlassen, an die Mieter und Vermieter sich halten müssen.
Werfen Sie einen Blick in den Mietvertrag
Grundsätzlich obliegt die Pflicht zu notwendigen Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung, wie die Auffrischung der Wandfarbe, das Überstreichen der Heizkörper oder der Austausch eines stark abgenutzten Fußbodens, laut deutschem Mietrecht dem Vermieter. Dieser kann den Mieter jedoch in einem gewissen Umfang im Mietvertrag dazu verpflichten, diese Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Je nach Wortlaut der im Mietvertrag integrierten Klausel ist diese Abwälzung der Renovierungspflichten auf den Mieter rechtlich zulässig.
Ist im Mietvertrag allerdings nichts hinsichtlich Ausbesserungen oder Schönheitsreparaturen vermerkt oder ist die im Mietvertrag ergänzte Klausel aufgrund des Wortlautes unwirksam, ist der Mieter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet handwerklich tätig zu werden. Es empfiehlt sich deshalb rechtzeitig einen prüfenden Blick in den Mietvertrag zu werfen.
Ungültige Klauseln – Diese Vereinbarungen sind nicht rechtens
Auch in heutigen Mietverträgen finden sich immer wieder Klauseln zur Renovierungspflicht des Mieters, die der Gesetzgeber längst für ungültig erklärt hat. Es empfiehlt sich also, dass Sie sich über den Wortlaut rechtsgültiger Klauseln informieren, bevor Sie umfassende Renovierungsarbeiten in die Wege leiten.
➤ Grundsätzlich ungültig sind Klauseln, nach denen Sie als Mieter die gesamte Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt ungeachtet vorhandener oder nicht vorhandener Mängel renovieren müssen. Man spricht auch von den so genannten starren Fristen.
➤ Auch Klauseln, die Sie als Mieter dazu zwingen, beim Auszug den gesamten Fußboden oder alle Tapeten zu erneuern, sind rechtlich nicht zulässig. Facharbeiten wie zum Beispiel das Versiegeln und Abschleifen eines Parkettbodens dürfen auf Mieter grundsätzlich nicht übertragen werden.
➤ Auch dürfen Mieter nicht per Mietvertrag dazu verpflichtet werden, mit allen Renovierungsarbeiten auf eigene Kosten eine Fachfirma zu beauftragen.
➤ Was viele Mieter nicht wissen: Auch eine Klausel, die besagt, dass Mieter beim Auszug alle Dübellöcher oder sonstigen Bohrlöcher von Dübeln befreien und unsichtbar verschließen und überstreichen müssen, ist nach Meinung des Gesetzgebers ungültig.
Was tun bei einer ungültige Klausel im Mietvertrag?
Entdecken Sie eine ungültige Klausel in Ihrem Mietvertrag, sollten Sie die Regelungen hinsichtlich anfallender Schönheitsreparaturen deshalb vor dem Einzug noch einmal gesondert mit dem Vermieter besprechen.
» Wichtig:
Sie sind in diesem Fall nicht verpflichtet, einer grundsätzlichen Vertragsänderung oder gar einer Mieterhöhung oder Kautionserhöhung zuzustimmen. Die ungültigen Klauseln zu den durchzuführenden Schönheitsreparaturen fallen dann einfach weg, der restliche Mietvertrag bleibt hiervon unberührt. Weiterführende Informationen und individuelle Beratungen gibt der Deutsche Mieterschutzbund e.V.
Schönheitsreparaturen – Was ist darunter zu verstehen?
Nicht jede Art von anfallender Renovierung zählt zu den klassischen Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung. Grundsätzlich fallen all diejenigen Abnutzungserscheinungen und Mängel unter den Begriff der Schönheitsreparaturen, die im Laufe der Jahre durch normales Wohnen entstehen. Dazu gehören vor allem:
- das Überstreichen von Wänden und Decken zur Auffrischung der Farbe
- je nach verwendetem Material das Überstreichen von Fußböden
- das Lackieren von Heizkörpern und den dazu gehörigen Rohren, sofern der Lack abblättert oder springt
- das Überstreichen von innen liegenden Fenster- und Türrahmen
- die Ausbesserungen kleinerer Schäden im Putz oder im Holz
Wann müssen Mieter renovieren?
Der Gesetzgeber legt einen zeitlichen Rahmen fest, in dem diese regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen vorgenommen werden sollten, sofern sie notwendig erscheinen. Grundsätzlich wird eine Renovierung der Wohnung beim Auszug eines Mieters erforderlich, damit der Nachmieter die Wohnung im renovierten Zustand übernehmen kann.
Doch auch während eines bestehenden Mietverhältnisses können Renovierungsarbeiten anfallen. Ob diese notwendig sind, hängt dabei nicht allein davon ab, ob eventuelle Mängel den Mieter optisch stören oder nicht. Der Gesetzgeber hat Fristen festgesetzt, nach denen auch im Falle einer Mietrechtsstreitigkeit meist geurteilt wird.
➤ Die Wände und Decken in Küche und Badezimmer sind ungefähr alle drei Jahre im Rahmen der Schönheitsreparaturen zu renovieren.
➤ In Wohnräumen und Schlafräumen, Fluren und Toilettenräumen genügt eine Renovierung nach fünf Jahren.
➤ Nebenräume wie Abstellkammern oder auch ein Arbeitszimmer sollten spätestens alle sieben Jahre im Bereich der Wände und Decken renoviert werden.
➤ Für die Lackierung von Heizkörpern und Rohen sowie das Überstreichen von innen liegenden Fensterrahmen und Türrahmen gelten keine festgelegten Fristen. Hier sind nur Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn diese tatsächlich erforderlich sind.
Rauchmelder – Der Vermieter ist in der Pflicht
Auch wenn sie nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört, ist die Installation von Rauchmeldern inzwischen ein wichtiges Thema in Eigenheimen und Mietwohnungen. In den meisten österreichischen und deutschen Bundesländern sind Rauchmelder in Neubauten und Umbauten inzwischen Pflicht. Für die meisten Bestandsbauten besteht noch eine Übergangsfrist, in der Rauchmelder nachgerüstet werden dürfen. Die Fristen variieren in beiden Ländern von Bundesland zu Bundesland.
Nach deutschem Recht sind Rauchmelder inzwischen in allen Schlafräumen, so auch im Kinderzimmer, anzubringen, darüber hinaus auch in allen Fluren, die als Fluchtweg dienen. In Österreich müssen Rauchmelder dagegen in allen Wohn- und Aufenthaltsräumen und in Fluchtfluren angebrachte werden.
Bei der Installation dieser vorgeschriebenen Rauchmelder ist der Vermieter in der Pflicht. Er trägt die Kosten für die Installation und muss auch für den sachgerechten Einbau Sorge tragen. Sie müssen Ihrem Vermieter beziehungsweise der von ihm beauftragten Fachfirma lediglich nach Vereinbarung den Zugang zu den entsprechenden Wohnräumen ermöglichen. Weitere Informationen zum Thema Rauchmelderpflicht in Österreich und Deutschland finden Sie hier.
Fazit:
Zwar sind Renovierungsarbeiten in Mietwohnungen seit jeher ein strittiges Thema, der Gesetzgeber hat allerdings inzwischen Richtlinien erlassen, die die Pflichten des Mieters und des Vermieter in Bezug auf notwendige Ausbesserungen eindeutig regeln. Insbesondere für Sie als Mieter lohnt sich ein prüfender Blick in den Mietvertrag, bevor Sie zu Pinsel und Farbe greifen.