Ein verstopftes Rohr ist keine schöne Angelegenheit. Leider kommt es heutzutage ziemlich oft vor, da viele die Toilette mit dem Mülleimer verwechseln. Die Leidtragenden sind dann oft die anderen. Zumindest in Mietwohnungen mit mehreren Mietparteien.
Uns ist es erst letztes Jahr an Weihnachten so ergangen. An Weihnachten, an dem man sich wohl nichts schöneres vorstellen kann. Wenn plötzlich aus allen Öffnungen das Wasser heraustritt statt abzulaufen, wie es normalerweise üblich ist. Ob da jemandem im Haus der Weihnachtsbraten angebrannt ist?! Wir wissen es bis heute nicht!
Wir haben jedenfalls nicht lange überlegt und schleunigst die Rohrreinigung an die Firma Arei abgegeben. Wer hat schon Lust, am Fest der Liebe im Keller zu sitzen und nach der Ursache zu suchen. Die Jungs von der Firma Arei, die komplett das Bundesland Nordrhein Westfalen abdecken, sind schließlich Spezialisten und haben das nötige Werkzeug immer parat. Wir waren froh, dass sie uns auch an einem Feiertag nicht hängen gelassen haben. Schließlich waren auch sie wahrscheinlich gerade kurz davor mit Ihrer Familie den Weihnachtsbraten zu vertilgen.
Wer trägt jetzt die Kosten?
Ein Besuch vom Rohrreiniger ist natürlich nicht kostenlos, auch an Weihnachten nicht. Nachdem die Rechnung bei uns einflatterte, stellte sich schnell die Frage: Wer muss die Kosten jetzt tragen? Wir als Mieter oder der Vermieter?
Abwasserrohre sind Bestandteil des Mietobjekts
Der Vermieter muss lt. §535 Abs. 1 BGB für die Instandsetzung und Instandhaltung sorgen und dementsprechend die Kosten übernehmen.
Ein Glück sind manche Dinge gesetzlich geregelt. Die Abwasserrohre, die in unserem Fall verstopft waren, sind Bestandteil des Mietobjekts. Der Vermieter muss also dafür sorgen, dass eine solche Installation in einem gebrauchsfähigen Zustand ist und auch für die Dauer der Mietzeit erhalten bleibt. (Lesetipp: Wohnung renovieren: Welche Arbeiten sind für Mieter Pflicht?)
» ABER: Der Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, ständig nach den Rohren zu sehen und zu überprüfen. Als Mieter sollte man aber hin und wieder genau hinsehen. Wenn man merkt, dass das Wasser nur noch langsam abläuft, sollte man dem Vermieter Bescheid geben. Oft lassen sich so große Reparaturen vermeiden. In unserem Fall war es leider zu spät.
Kleinreparaturklausel beachten
Bei Kleinreparaturen kann der Vermieter die Kosten aber auf den Mieter umwälzen. Dies ist aber nur wirksam, wenn der Mieter einen unmittelbaren und häufigen Zugriff auf die Gegenstände hat. Eine Rohrreinigung gilt aber im Allgemeinen nicht als Kleinreparatur. Näheres dazu im Gerichtsurteil Ag Charlottenburg, Urteil vom 31.08.2011, Az: 212 C 65/11.
Vermieter immer in der Zahlpflicht?
Es gibt aber wie immer einige Ausnahmen. Der Vermieter muss nicht grundsätzlich für die Kosten der Rohrreinigung aufkommen.
Wer Kartoffeln, Essensreste, Feuchttücher oder andere Gegenstände in die Toilette schmeißt, braucht sich über ein verstopftes Rohr nicht zu wundern. In diesem Fall nutzen Sie als Mieter diesen Gegenstand nicht vertragsmäßig. Kann er ihnen dieses nachweisen, müssen Sie die Kosten für die Rohrleistung tragen.
Das Gleiche gilt übrigens auch für Gäste!!!
Einen ähnlichen Fall gab es mal im Amtsgericht Saarburg. Dem Mieter konnte nachgewiesen werden, dass die Toilette vertragswidrig benutzt wurde. Nachzulesen ist das Urteil hier.
4 Tipps: Rohrverstopfung vermeiden
Eine Rohrverstopfung zu vermeiden, ist gar nicht so schwer. Man muss nur wissen wie. Hier ein paar Tipps:
- Tipp 1: Lassen Sie nach dem Geschirr spülen viel heißes Wasser in den Abfluss nachlaufen. Es bleiben immer Rückstände von Essensresten und Fetten hängen, gerade wenn mit zu wenig Wasser nachgespült wird. Jeden Spülvorgang unbedingt mit heißem Wasser und Spülmittel durchführen, so wird das Fett besser gelöst.Bevor die Pfanne mit dem ganzen Fett in der Spüle landet, ist es besser, wenn Sie diese vorher mit einem Küchentuch oder einer alten Zeitung auswischen. So kommt das Fett erst gar nicht in den Abfluss.
- Tipp 2: Legen Sie in die Abflüsse von Dusche, Badewanne und Waschbecken ein kleines Sieb, um große Rückstände von Schmutz und Haaren aufzufangen. So gelangen diese erst gar nicht in den Abfluss und können so keinen großen Schaden anrichten.
» Erste Hilfe: Verstopfter Abfluss von Dusche oder Badewanne
- Tipp 3: In die Toilette gehört nur Toilettenpapier in normalen Mengen. Sollten Sie vorhaben größere Mengen Toilettenpapier runterzuspülen, dann legen Sie eine Zwischenspülung ein. Damenbinden, Wattestäbchen, Feuchttücher & Co. haben in der Toilette rein gar nichts zu suchen.
» Erste Hilfe: WC verstopft
- Tipp 4: Wenn es doch einmal zu einer Verstopfung gekommen ist, sollten Sie die Hände von chemischen Mitteln lassen. Funktioniert das eine nicht, wird oft ein neues Produkt oben rauf gekippt. Dabei entstehen giftige Chemie-Cocktails. Viel besser ist die Verwendung eines Pümpels. Dazu einfach Wasser in das Becken laufen lassen, dabei den Überlauf mit einem Tuch blockieren und dann die Glocke über dem Abfluss abwechseln hoch und runter ziehen. Dabei wird eine Verstopfung in den meisten Fällen gelöst.
» Erste Hilfe: Waschbecken verstopft